Satzung

Volkssolidarität Kreisverband Nordsachsen e.V.

Satzung der Volkssolidarität Kreisverband Nordsachsen e.V.

Stand: beschlossene Änderung vom 23.09.2020

 

(1) Der Verein trägt den Namen Volkssolidarität Kreisverband Nordsachsen e. V.

(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Delitzsch.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr. 30578 eingetragen.

(4) Der Kreisverband erstreckt seine Tätigkeit auf den Landkreis Nordsachsen. Er arbeitet mit anderen Kreis-, Regional- und Stadtverbänden der Volkssolidarität in überterritorialen Aufgabenfeldern zusammen.

(5) Der Kreisverband ist Mitglied im Volkssolidarität Landesverband Sachsen e.V.

(6) Der Kreisverband ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Sachsen e.V.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Volkssolidarität Kreisverband Nordsachsen e.V. ist ein einheitlicher, demokratisch organisierter, gemeinnützig wirkender, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger, selbständiger Verein. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten und tritt für soziale Gerechtigkeit ein. Das Handlungsmotiv der Volkssolidarität ist „Miteinander – Füreinander“.

(2) Der Kreisverband ist offen für alle Bürger, denen Solidarität und Humanität gegenüber Älteren, Behinderten, Hilfsbedürftigen, Kindern und Jugendlichen am Herzen liegen.

(3) Der Kreisverband versteht sich als Sozial- und Wohlfahrtsverband in seinem Wirken als Interessenvertreter der älteren Menschen und Kinder, hilfsbedürftiger Bürger aller Altersgruppen ohne Ansehen der Person. Er setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung der sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen Rechte dieser Personen ein.

(4) Der Kreisverband leistet mit seinen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern beratende, betreuende, pflegende und unterstützende Hilfe mit dem Ziel, aktive Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen.

(5) Der Kreisverband fördert und unterstützt

das öffentliche Gesundheits- und Wohlfahrtswesen,
freiwilliges soziales Engagement in allen Tätigkeitsfeldern des Verbandes unter besonderer Berücksichtigung der offenen Altenhilfe bzw. Seniorenbetreuung, vor allem in Form von Nachbarschafts- und Selbsthilfe,
die Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe,
kulturelle und sozialkulturelle Arbeit im Rahmen der offenen Jugend-, Familien- und Altenhilfe,
die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen.

(6) Der Kreisverband verwirklicht seine Ziele insbesondere durch Aktivitäten seiner Mitglieder in der sozialen und sozialkulturellen Arbeit in den Mitgliedergruppen,

Errichten und Betreiben von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten, Einrichtungen sowie Begegnungsstätten,
das einheitliche Handeln von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern.

Er kann diese Ziele auch im Zusammenwirken mit anderen Volkssolidarität- Stadt-, Kreis- und/ oder Regionalverbänden verwirklichen und dazu die geeigneten wirtschaftlichen und organisatorisch selbständigen Rechtsformen bilden.

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 / Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kreisverbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbandes.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Kreisverbandes keine Anteile des Vermögens des Kreisverbandes erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Kreisverband Nordsachsen e.V. gliedert sich in nicht rechtsfähige Mitgliedergruppen, deren Vertretung im Rechtsverkehr wird durch den Kreisverband ausgeübt.

(2) Diese Gruppen erfüllen die Aufgaben und Zwecke des Kreisverbandes auf der jeweiligen Ebene eigenverantwortlich. Sie arbeiten im Kreisverband zusammen. Ihr Zusammenwirken bildet die Grundlage einer wirkungsvollen Tätigkeit der Volkssolidarität und ihres einheitlichen Handelns.

(1) Mitglied der Volkssolidarität kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2) Die Volkssolidarität umfasst an natürlichen Mitgliedern:

ordentliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr,
Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe bzw. die Geschäftsstelle. Mit der Übergabe des Mitgliederausweises ist die Aufnahme in den Verein gegenüber dem Mitglied bestätigt. Damit ist zugleich die Mitgliedschaft im Kreisverband sowie im Landes- und Bundesverband erworben.

(4) Die Mitgliedergruppen sind nicht rechtsfähige Mitglieder des Kreisverbandes Nordsachsen e. V.

(5) Vereine, Gesellschaften, Institutionen und Organisationen können im Kreisverband eine korporative Mitgliedschaft erwerben, wenn sie sich zum Vereinszweck der Volkssolidarität bekennen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.

(6) Der Kreisverband kann auf der Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen.

(7) Der Kreisverband kann auf der Grundlage eines entsprechenden Aufnahmeantrages natürliche und juristische Personen als Gastmitglieder aufnehmen.

(8) Zum Zweck der Mitgliederverwaltung erheben und verarbeiten der Kreisverband und seine Mitgliedergruppen die Daten der Mitglieder, Delegierten und Amtsträger gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet:

  1. durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Organisationsstufe, der sie angehören.
  2. durch Ausschluss durch den Vorstand der Organisationsstufe, die über die Begründung der Mitgliedschaft entschieden hat
    bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger materieller Schädigung oder der Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität,
    bei Nichtbefolgen satzungsgemäßer Anordnungen der Vorstände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen,
    bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr trotz entsprechender Mahnung. Bei nachträglicher Beitragszahlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
  3. durch Ausschluss durch den Vorstand der Organisationsstufe, die über die Begründung der Mitgliedschaft entschieden hat.

(2) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern gemäß § 5 (4) endet:

  1. durch Austritt unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Erklärung des Austritts bedarf der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung der Wohn-, Orts- und Mitgliedergruppe. Für den Beschluss ist eine Dreiviertel-mehrheit der Mitglieder erforderlich. Das Vermögen der ausgeschiedenen Mitgliedergruppe fällt an den Kreisverband.
  2. durch deren Auflösung,
  3. durch Ausschluss seitens der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes
    bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
    bei materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität.
  4. Bei Ausscheiden von Mitgliedergruppen verlieren diese das Recht, sich als Volkssolidarität zu bezeichnen und das Symbol der Volkssolidarität zu führen. Ein neu gebildeter Name muss sich deutlich von dem bisherigen Namen unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für die Kurzbezeichnungen.

(3) Die Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern endet:

  1. durch Kündigung, die von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu jedem Monatsende erklärt werden kann;
  2. durch Ausschluss durch den Vorstand des Kreisverbandes bei
    schwerem Verstoß gegen die Satzung,
    materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität.

(4) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet:

  1. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären ist, 
  2. durch Ausschluss durch den Vorstand des Kreisverbandes bei
    schwerem Verstoß gegen die Satzung,
    materieller Schädigung oder Schädigung des Ansehens der Volkssolidarität,
  3. durch den Tod des Fördermitglieds,
  4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(5) Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet nach Anhörung die nächste Delegiertenversammlung des Kreisverbandes endgültig.

(6) Die Mitgliedschaft von Gastmitgliedern endet durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, in welcher der Zeitpunkt der Beendigung durch das Gastmitglied benannt wird

(1) Die Mitglieder haben das Recht,

  • am Leben des Verbandes teilzunehmen und es mitzugestalten,
  • sich offen und kritisch zur Arbeit der Volkssolidarität zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten,
  • an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben des Kreisverbandes sowie an Rechenschaftslegungen mitzuwirken,
  • an den Delegiertenversammlungen des Kreisverbandes als gewählte Kreisdelegierte teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,

  • die Arbeit der Volkssolidarität zu fördern,
  • die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln,
  • die auf der Grundlage der Bundessatzung ergangenen Ordnungen der Volkssolidarität anzuerkennen,
  • die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  • das einheitliche Erscheinungsbild des Bundesverbandes zu fördern und das Symbol der Volkssolidarität ordnungsgemäß zu verwenden.

(3) Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht und üben diese Rechte in Mitgliederversammlungen oder als gewählte Delegierte in Delegiertenversammlungen aus.

(4) Korporative Mitglieder üben ihre Rechte durch einen Beauftragten aus. Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten werden in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung geregelt.

(5) Fördermitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß § 7 Abs. 1,2 und 8 dieser Satzung.

(6) Gastmitglieder haben das Recht den Verein und das Vereinsleben kennen zu lernen und durch eine finanzielle Zuwendung in selbst bestimmter Höhe, die deutlich über dem jährlichen Mindestbeitrag eines natürlichen Mitgliedes liegt, für einen selbst bestimmten Zeitraum und einen satzungsgemäßen Zweck wirkungsvoll zu unterstützen.

(7) Die natürlichen Mitglieder zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge auf der Basis entsprechender Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung. Der hierdurch festgelegte Mitgliedsbeitrag darf stets den Mitgliedsbeitrag gemäß der gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes nicht unterschreiten.

(8) Korporative Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Vorstand des Kreisverbandes. Diese regelt die Höhe und Fälligkeit des Beitrages in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes.

(9) Fördermitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage der jeweils gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes.

Organe des Kreisverbandes sind:

  • Kreisdelegiertenversammlung
  • der Kreisvorstand.

(1) Das höchste beschlussfassende Organ des Volkssolidarität Kreisverbandes Nordsachsen e.V. ist die Kreisdelegiertenversammlung. Sie wird jährlich einberufen.

(2) Kreisdelegiertenversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung und der Beschlussvorlagen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Sie sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Kreisdelegierten bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kreisdelegierten gefasst, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Kreisdelegiertenversammlung sind die Jahresrechnungen und Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

Sie beschließt insbesondere über:

  • die Ziele und Aufgaben des Kreisverbandes,
  • Satzungsänderungen,
  • Zahlung von Beiträgen,
  • Verteilung des Beitragsaufkommens,
  • eingebrachte Anträge,
  • die Wahl des Kreisvorstandes und dessen Vorsitzenden sowie Revisors,
  • die Bestätigung des Geschäftsberichtes und des Berichtes des Vorstandes,
  • die Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Revisors,
  • die Wahl der Delegierten und deren Vertreter zur Delegiertenversammlung des Landes- und des Bundesverbandes,
  • die Auflösung des Kreisverbandes,
  • den Ausschluss einer Mitgliedergruppe.

(4) Die Zahl der Delegierten ist proportional zur Mitgliederstärke der Mitgliedergruppe zu bestimmen. Pro angefangene 50 Mitglieder entsendet die Mitgliedergruppe einen Delegierten. Der Anteil der abhängig Beschäftigten an der Gesamtzahl der Delegierten entspricht dabei maximal dem gleichen Verhältnis Mitgliedschaft abhängig Beschäftigter zur Gesamtmitgliedschaft zum Stichtag 1.1. des laufenden Jahres.

Die Delegierten bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt/ gewählt ist.

Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Für jeden Delegierten wird gleichzeitig ein Vertreter bestimmt.

(5) Eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn der Kreisvorstand dies durch Beschluss fordert oder die Einberufung von mehr als einem Drittel der Kreisdelegierten schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall kann die Einladungsfrist zwei Wochen betragen.

(6) Über jede Kreisdelegiertenversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung sind schriftlich zu erstellen.

(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Der Kreisvorstand kann bis zur nächsten Kreisdelegiertenversammlung neue Mitglieder in dem Umfang kooptieren, wie Mitglieder aus dem Kreisvorstand ausscheiden.

(2) Dem Kreisvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und erhält eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, welche die Kreisdelegiertenversammlung festsetzt. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreisdelegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.

(3) Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung,
  • Vorlage der Jahresberichte,
  • Beschlussfassungen zum Wirtschaftsplan des Kreisverbandes,
  • Kontrolle und Einhaltung der Wahrung der Satzung,
  • Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedergruppen, Behörden und anderer Vereine und Verbände,
  • Entwicklung von Grundsätzen, Konzepten und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit sowie Gewinnung von Fördermitgliedern,
  • Bestellung von Wirtschaftsprüfern,
  • Verwendung von Kreisverbandsmitteln.

(4) Der Kreisvorstand wird in geheimer und direkter Wahl für die Dauer von 4 Jahren von der Kreisdelegiertenversammlung gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes dürfen nicht in den Kreisvorstand gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende des Kreisvorstandes und die Stellvertreter werden durch die Kreisdelegierten jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

Das Nähere wird in einer von der Kreisdelegiertenversammlung beschlossenen Wahlordnung festgelegt.

(5) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich durchgeführt. Der Kreisvorstand tritt auf (schriftliche) Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 6 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse dürfen bei großer Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kreisvorstandes ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

In Sitzungen des Kreisvorstandes gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Der Kreisvorstand hat das Recht, ständige oder zeitweilige Beiräte, Arbeitsgruppen oder Ausschüsse zu bilden, deren Sprecher mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Er hat ebenso das Recht, Richtlinien und Ordnungen zu erlassen.

(6) Die Arbeit zwischen den Sitzungen des Kreisvorstandes wird durch einen Geschäftsführenden Kreisvorstand geleistet, bestehend aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Der Geschäftsführende Kreisvorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Kreisvorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Kreisvorstand regelt Aufgaben, Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Kreisvorstandes in seiner Geschäftsordnung. Entsprechend § 30 BGB kann der Kreisvorstand durch Beschluss weitere Personen mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften beauftragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(1) Der Revisor ist Kontrollinstanz im Auftrag der Mitglieder des Kreisverbandes für die innerverbandliche Tätigkeit. Er wird von der Kreisdelegiertenversammlung für eine Dauer von vier Jahren gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Revisor bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis sein Nachfolger bestimmt/ gewählt ist und er sein Amt antreten kann.

(2) Der Revisor prüft insbesondere die Ausführungen der Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung. Er nimmt Stellung zu Vorschlägen, Hinweisen und Kritiken von Mitgliedern zur Arbeit des Kreisvorstandes.

(3) Mitglieder des Kreisvorstandes und hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes dürfen nicht als Revisor tätig werden.

(4) Der Revisor hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilzunehmen.

(5) Der Kreisvorstand ist dem Revisor auskunftspflichtig.

(6) Für Vergütungen und Aufwandsersatz gilt§ 10 Abs. 2 analog.

(1) Der Kreisverband übergibt dem Landesverband seine Satzung in der jeweils gültigen Fassung, jährlich seinen Geschäftsbericht und auf Verlangen seinen Finanzbericht.

Er informiert zu Jahresbeginn über geplante Aktivitäten im laufenden Geschäftsjahr.

(2) Bei Bekanntwerden von Umständen und Tatsachen, die die Rechte der Mitglieder, die Existenz des Kreisverbandes gefährden können oder die dem Ansehen der Volkssolidarität schaden können, informiert der Landesvorstand den Kreisvorstand darüber. Der Landesvorstand kann unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine gemeinsame Beratung mit dem Kreisvorstand einberufen.

Darüber hinaus ist der Landesvorstand berechtigt, eine außerordentliche Kreisdelegiertenversammlung einzuberufen. Der Kreisverband erkennt diese Befugnis an.

(1) Die Finanzierung erfolgt durch:

  • Beiträge,
  • Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
  • Zuwendungen bzw. Zuschüsse auf Grund der Gemeinnützigkeit der Volkssolidarität,
  • Erlöse von Sammlungen, Spenden, Lotterien.

(2) Der Kreisverband kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe/ wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten, errichten und sich an solchen beteiligen.

(1) Das Signet ist markenrechtlich geschützt. Die Elemente des Signets bilden eine feste Einheit und dürfen nicht getrennt voneinander abgebildet werden.

(2) Die Gestaltung, Anwendung und Verwendung des Signets der Volkssolidarität erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Ordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Ehrungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Ordnung bzw. den Durchführungsbestimmungen des Bundes- bzw. Landesverbandes.

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Kreisdelegiertenversammlung verwiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Kreisvorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald zur Kenntnis gegeben werden.

(1) Für den Beschluss, den Volkssolidarität Kreisverband Nordsachsen e. V. aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit, der in der Kreisdelegiertenversammlung anwesenden Kreisdelegierten erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Kreisdelegiertenversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Volkssolidarität Kreisverbandes e.V. oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Restvermögen an den Volkssolidarität Landesverband Sachsen e.V., hilfsweise an den Volkssolidarität Bundesverband e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Volkssolidarität Kreisverband Nordsachsen e.V.

Am Wallgraben 7
04509 Delitzsch

Telefon: 034202. 30 91 90
Telefax: 034202. 30 91 929
E-Mail: delitzsch(at)volkssolidaritaet.de

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